Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn des Abkommens bezeichnen die Begriffe
„Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet;
„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„Eisenbahn“ die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Ungarischen Staatsbahnen (MAV) und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn (ROeEE), welche einen österreichischen und einen ungarischen Betriebsteil umfaßt;
„anschlußgebende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Gebietsstaates;
„anschlußnehmende Eisenbahn“ die Eisenbahn des Nachbarstaates;
„Anschlußgrenzstrecke“ die Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und dem Übergangsbahnhof;
„Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der Eisenbahnen;
„Übergangsbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- bzw. Übergangsdienst der Eisenbahnen durchgeführt wird;
„Grenzbahnhof“ den der Staatsgrenze nächstgelegenen besetzten Bahnhof im Nachbarstaat;
„Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnen in den Übergangsbahnhöfen;
„Eisenbahnbedienstete“ die Personen, die bei den Eisenbahnen im Rahmen des Anschluß- und Übergangsdienstes ihren Dienst ausüben.
Schlagworte
Anschlußdienst, Betriebsdienst
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148699
alte Dokumentnummer
N9197943391L