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Art. 11

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 11

Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten

  1. Absatz eins,Für das Dienstverhältnis der im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind, besonders auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Sozialversicherung für die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit nicht anderes bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem Gebietsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen; sie werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern, Abgaben und Gebühren von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der anschlußnehmenden Eisenbahn erhalten, herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148708

Alte Dokumentnummer

N9197943400L