Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten
(1)Absatz eins,Für das Dienstverhältnis der im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind, besonders auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(2)Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Sozialversicherung für die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit nicht anderes bestimmt wird.
(4)Absatz 4,Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem Gebietsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, soweit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen; sie werden ausschließlich im Nachbarstaat zu den Steuern, Abgaben und Gebühren von Löhnen und Gehältern, die sie vom Nachbarstaat oder von der anschlußnehmenden Eisenbahn erhalten, herangezogen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148708
Alte Dokumentnummer
N9197943400L