Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 12

Beistand und Schutz

  1. Absatz eins,Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Eisenbahn bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
  2. Absatz 2,Den Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn wird von der anschlußgebenden Eisenbahn im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Übergangsbahnhof die notwendige Erste Hilfe einschließlich Arzthilfe gewährt.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahnbediensteten der Vertragsstaaten genießen bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates den Schutz und den Beistand, die den entsprechenden Bediensteten des anderen Vertragsstaates zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148709

Alte Dokumentnummer

N9197943401L