Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Dienstkleidung
(1)Absatz eins,Die im Übergangsbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Eisenbahnbediensteten und in welchen Fällen sie Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148710
alte Dokumentnummer
N9197943402L