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Art. 4

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen

  1. Absatz eins,Die anschlußnehmende Eisenbahn ist berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet des Gebietsstaates von der Staatsgrenze bis zum Übergangsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Eisenbahn die Anschlußgrenzstrecke – soweit diese nicht ohnedies in ihrem Eigentum steht – zur Benützung überlassen und die Mitbenützung des Übergangsbahnhofes in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und zweckmäßige Dienstabwicklung auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Übergangsbahnhöfen gesichert ist.
  3. Absatz 3,Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden von der anschlußnehmenden Eisenbahn nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Übergangsbahnhof geführt. In den Übergangsbahnhöfen selbst gelten die Vorschriften der anschlußgebenden Eisenbahn. Die Eisenbahnen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes Vorschriften der anschlußnehmenden Eisenbahn angewendet werden.
  4. Absatz 4,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
  5. Absatz 5,Reisegepäck, Expreßgut, Güter, Wagen, Lademittel, Behälter, Paletten und die dazugehörigen Beförderungspapiere sind in den Übergangsbahnhöfen zu übergeben und zu übernehmen.

Schlagworte

Anschlußdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148701

alte Dokumentnummer

N9197943393L