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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 5

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnen können vereinbaren, daß Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnen auch über den Übergangsbahnhof hinaus gefahren werden. Diesfalls gelten der Artikel 4 Absatz 4, der Artikel 6 Absatz 4 und der Artikel 13 entsprechend. Darüber hinaus haben die Eisenbahnen die zur sicheren Abwicklung des erweiterten Zugförderungs- und Zugbegleitdienstes erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Für Fahrten über den Übergangsbahnhof hinaus benötigen die Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einen Reisepaß und, sofern dies nach den jeweils bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen erforderlich ist, einen Sichtvermerk, der frei von Gebühren und Abgaben zu erteilen ist.

Schlagworte

Zugförderungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148702

alte Dokumentnummer

N9197943394L