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Art. 8

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8

Dienstausübung und Vertretung in den Übergangsbahnhöfen

  1. Absatz eins,Die anschlußgebende Eisenbahn versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn selbst zu versehen hat.
  2. Absatz 2,Die anschlußnehmende Eisenbahn kann im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnen vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148705

alte Dokumentnummer

N9197943397L