Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dienstausübung und Vertretung in den Übergangsbahnhöfen
(1)Absatz eins,Die anschlußgebende Eisenbahn versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Eisenbahn im Übergangsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Eisenbahn selbst zu versehen hat.
(2)Absatz 2,Die anschlußnehmende Eisenbahn kann im Übergangsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnen vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148705
alte Dokumentnummer
N9197943397L