Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
(1)Absatz eins,Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes auf den Anschlußgrenzstrecken oder in den Übergangsbahnhöfen ein Verstoß gegen die Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148706
alte Dokumentnummer
N9197943398L