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§ 1 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Anwendung des ADR und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf:

  1. Ziffer eins
    die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960),
  2. Ziffer 2
    die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen Tanks, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert werden,
  3. Ziffer 3
    den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
  4. Ziffer 4
    die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter, soweit diese nicht dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienen,
  5. Ziffer 5
    die Verpackungen und Versandstücke dieser Güter und die Container, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden und
  6. Ziffer 6
    die Handhabung der beförderten gefährlichen Güter, deren Verpackung und Versandstücke und der Container.
  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen bei Beförderungen im Sinne des Absatz eins, mitbenützt werden müssen.
  2. Absatz 3,Auf Beförderungen, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, oder einer auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens oder solcher Vereinbarungen steht.
  3. Absatz 4,Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die von und nach Flugplätzen befördert werden, dürfen nach den jeweils geltenden Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA-Regulations) verpackt und gekennzeichnet sein. Sie bedürfen unter diesen Voraussetzungen keiner Verpackung und Kennzeichnung nach dem ADR.
  4. Absatz 5,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich gefährlicher Güter in Briefen und Paketen,
    2. Ziffer 2
      das Bundesheer und die Heeresverwaltung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben oder im Interesse des Schutzes von Personen, Sachen oder der Umwelt bei Unfällen oder Zwischenfällen,
    4. Ziffer 4
      land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich solcher gefährlicher Güter, deren Verwendung im Hinblick auf die Eigenart dieser Betriebe und deren Zweckbestimmung unmittelbar erforderlich ist, sofern die Beförderung im Rahmen eines solchen Betriebes erfolgt, und
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher Stoffe:
      1. Litera a
        Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis,
      2. Litera b
        tierärztliche Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit,
      3. Litera c
        land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
      4. Litera d
        Tierkörperbeseitigungsanstalten und
      5. Litera e
        Unternehmen, die der Müllabfuhr, der Kanalisation oder der Abwasserreinigung dienen.
  5. Absatz 6,Vom Anwendungsbereich des Abschnittes römisch zwei dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden, ausgenommen.
  6. Absatz 7,Das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, und das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

Spraydose

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148616

Alte Dokumentnummer

N9197914795T