Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Besondere Vorschriften für die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung
der Kraftwagen und Anhänger
§ 11. (1) Kraftwagen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Auf die Art, Beschaffenheit und Anbringung der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser sind die jeweiligen kraftfahrrechtlichen Vorschriften anzuwenden.Paragraph 11, (1) Kraftwagen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Auf die Art, Beschaffenheit und Anbringung der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser sind die jeweiligen kraftfahrrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank darf die Achse der freien Enden der Auspuffrohre (§ 12 Abs. 2 KFG 1967) nur nach links gerichtet sein.Bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank darf die Achse der freien Enden der Auspuffrohre (Paragraph 12, Absatz 2, KFG 1967) nur nach links gerichtet sein.
(3)Absatz 3,Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne Anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.
(4)Absatz 4,Anhänger dürfen keine Auflaufbremse haben.
Dokumentnummer
NOR12148626
Alte Dokumentnummer
N9197914805T