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§ 11 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1119.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Besondere Vorschriften für die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung

der Kraftwagen und Anhänger

Paragraph 11, (1) Kraftwagen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Auf die Art, Beschaffenheit und Anbringung der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser sind die jeweiligen kraftfahrrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

  1. Absatz 2,Bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank darf die Achse der freien Enden der Auspuffrohre (Paragraph 12, Absatz 2, KFG 1967) nur nach links gerichtet sein.
  2. Absatz 3,Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne Anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.
  3. Absatz 4,Anhänger dürfen keine Auflaufbremse haben.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148626

Alte Dokumentnummer

N9197914805T