Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Haftpflichtversicherung
§ 16. (1) Für die in § 1 Abs. 1 angeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger muß zusätzlich zu der nach § 59 Abs. 1 KFG 1967 vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Beförderung ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher Stoffe bestimmt sind oder mit denen solche Stoffe befördert werden.Paragraph 16, (1) Für die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger muß zusätzlich zu der nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Beförderung ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher Stoffe bestimmt sind oder mit denen solche Stoffe befördert werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch § 31 Z 2, BGBl. Nr. 296/1987.)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 31, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987,.) (3)Absatz 3,§§ 59 Abs. 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten sinngemäß.Paragraphen 59, Absatz 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12148631
Alte Dokumentnummer
N9197914810T