(4)Absatz 4,Bei der besonderen Zulassung sind, sofern dies unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften, insbesondere der Gefährlichkeit der zu befördernden Güter, und der örtlichen Gegebenheiten bei der Beförderung erforderlich ist, entsprechende Auflagen sowie zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen der Gültigkeit der Zulassung festzusetzen. Auflagen und Bedingungen sind außerdem auszusprechen, wenn es die gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfordern oder dies im Bescheid über die besondere Genehmigung festgesetzt ist. Der Bescheid über die besondere Zulassung hat, soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Erteilung der besonderen Zulassung und die Dauer ihrer Gültigkeit ist im Zulassungsschein zu vermerken. Wird die besondere Zulassung erteilt, so hat die Behörde, die die besondere Zulassung erteilt hat, auf Antrag die im ADR vorgeschriebenen kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigungen auszustellen.Bei der besonderen Zulassung sind, sofern dies unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften, insbesondere der Gefährlichkeit der zu befördernden Güter, und der örtlichen Gegebenheiten bei der Beförderung erforderlich ist, entsprechende Auflagen sowie zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkungen der Gültigkeit der Zulassung festzusetzen. Auflagen und Bedingungen sind außerdem auszusprechen, wenn es die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften erfordern oder dies im Bescheid über die besondere Genehmigung festgesetzt ist. Der Bescheid über die besondere Zulassung hat, soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Erteilung der besonderen Zulassung und die Dauer ihrer Gültigkeit ist im Zulassungsschein zu vermerken. Wird die besondere Zulassung erteilt, so hat die Behörde, die die besondere Zulassung erteilt hat, auf Antrag die im ADR vorgeschriebenen kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigungen auszustellen.