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§ 18 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1819.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Aufhebung der besonderen Zulassung

Paragraph 18, (1) Die besondere Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug besonders zugelassen hat aufzuheben, wenn

  1. Ziffer eins
    sich das Fahrzeug nicht in verkehrs-, betriebs- oder beförderungssicherem Zustand befindet,
  2. Ziffer 2
    der Typenschein, der Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967, die besondere Genehmigung oder die besondere Ausnahmegenehmigung nicht mehr als Nachweis gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 gilt,
  3. Ziffer 3
    das Fahrzeug sonst auf Grund der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwendet werden darf,
  4. Ziffer 4
    der Versicherer des Fahrzeuges die im Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 (Paragraph 16, Absatz 3,) angeführte Anzeige erstattet hat; Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 ist sinngemäß anzuwenden; oder
  5. Ziffer 5
    der Versicherer des Fahrzeuges eine im Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 (Paragraph 16, Absatz 3,) angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16, vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht; Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 ist sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die besondere Zulassung kann von der im Absatz eins, angeführten Behörde aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, nicht entsprochen wurde,
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug nur für bestimmte Arten von Straßen oder nur für bestimmte Straßenstrecken (Routen) besonders zugelassen ist und auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde oder
    3. Auflagen, unter denen das Fahrzeug besonders zugelassen worden
    ist, nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 3,Eine Berufung gegen die Aufhebung der besonderen Zulassung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 4,Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der besonderen Zulassung hat der Zulassungsbesitzer der Behörde die auf Grund des Bescheides über die besondere Zulassung ausgestellten Bescheinigungen abzuliefern und dieser den kraftfahrrechtlichen Zulassungsschein vorzulegen. Die Behörde hat im Zulassungsschein die Aufhebung zu vermerken. Dies gilt auch bei Erlöschen der besonderen Zulassung aus anderen Gründen, wie insbesondere in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und infolge Zeitablaufes.

Schlagworte

Rechtsmittel, Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148633

Alte Dokumentnummer

N9197914812T