Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Erlöschen der besonderen Zulassung, Abmeldung
§ 19. (1) Die besondere Zulassung erlischt, wennParagraph 19, (1) Die besondere Zulassung erlischt, wenn
die Zulassung nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 erlischt oder aufgehoben wird oder
der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug hinsichtlich der besonderen Zulassung abmeldet.
(2)Absatz 2,Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug hinsichtlich der besonderen Zulassung abzumelden, wenn die gemäß § 16 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug hinsichtlich der besonderen Zulassung abzumelden, wenn die gemäß Paragraph 16, vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
Dokumentnummer
NOR12148634
Alte Dokumentnummer
N9197914813T