Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Verordnungsermächtigung
§ 21. (1) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen erlassen werden über dieParagraph 21, (1) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen erlassen werden über die
Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,
technische Untersuchung und Begutachtung bei der besonderen Genehmigung und die Unterlagen, die der Begutachtung und Genehmigung zu Grunde zu legen sind,
gefährlichen Güter und deren Menge, die nur mit solchen Fahrzeugen befördert werden dürfen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung kann nach Maßgabe des Abs. 1 festgesetzt werden, daß zur Beförderung bestimmter, in dieser Verordnung näher festzusetzender gefährlicher Stoffe Fahrzeuge nur verwendet werden dürfen, wenn sie besonders genehmigt und besonders zugelassen sind.Durch Verordnung kann nach Maßgabe des Absatz eins, festgesetzt werden, daß zur Beförderung bestimmter, in dieser Verordnung näher festzusetzender gefährlicher Stoffe Fahrzeuge nur verwendet werden dürfen, wenn sie besonders genehmigt und besonders zugelassen sind.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148636
Alte Dokumentnummer
N9197914815T