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§ 21 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2119.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 21, (1) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen erlassen werden über die

  1. Ziffer eins
    Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,
  2. Ziffer 2
    technische Untersuchung und Begutachtung bei der besonderen Genehmigung und die Unterlagen, die der Begutachtung und Genehmigung zu Grunde zu legen sind,
  3. Ziffer 3
    zusätzliche Überprüfung,
  4. Ziffer 4
    gefährlichen Güter und deren Menge, die nur mit solchen Fahrzeugen befördert werden dürfen.
  1. Absatz 2,Durch Verordnung kann nach Maßgabe des Absatz eins, festgesetzt werden, daß zur Beförderung bestimmter, in dieser Verordnung näher festzusetzender gefährlicher Stoffe Fahrzeuge nur verwendet werden dürfen, wenn sie besonders genehmigt und besonders zugelassen sind.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148636

Alte Dokumentnummer

N9197914815T