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§ 24 GGSt

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.198831.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Beförderungsbewilligung

Paragraph 24, (1) Die Beförderung eines gefährlichen Gutes bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.

  1. Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Beförderung hat der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Beförderung, die im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern erfolgen soll, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat, sofern die Beförderung nur im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer Bundespolizeibehörde erfolgen soll, diese mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird und keine Bedenken bestehen.
  4. Absatz 5,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung und Beschreibung des zur Beförderung bestimmten gefährlichen Gutes, insbesondere hinsichtlich seiner chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      alle im ADR jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,
    3. Ziffer 3
      die genaue und vollständige Angabe der Beförderungsstrecke,
    4. Ziffer 4
      die genaue Bezeichnung des Entladeortes,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Beginnes und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung,
    6. Ziffer 6
      die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,
    7. Ziffer 7
      sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung der Verpackungen und Versandstücke für diese Beförderung zulässig ist,
    8. Ziffer 8
      sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist und
    9. Ziffer 9
      den Nachweis der mit den an der Beförderung beteiligten Verkehrsunternehmungen für diese Beförderung getroffenen Abmachungen.
    Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen (Absatz 7,) können die Angaben nach Ziffer 5 und 6 entfallen.
  5. Absatz 6,Reichen die gemäß Absatz 5, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.
  6. Absatz 7,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des Paragraph 22, gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuschreiben. Wird eine Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter vorgeschrieben, so ist dieser Bescheid, wenn er vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn er vom Landeshauptmann erteilt wird, im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Sicherheitsdirektor zu erlassen. Liegt die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 4, vor, so ist auch die Auflage auszusprechen, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann. Der Spruch des Bescheides hat sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
  7. Absatz 8,Einem Antrag auf Bewilligung der Beförderung darf nicht stattgegeben werden, wenn dem Halter des Fahrzeuges, mit dem die Beförderung erfolgen soll, die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph 28, Absatz 3, untersagt ist.
  8. Absatz 9,Wird die Beförderung bewilligt, so hat die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, und das Bundesministerium für Inneres von der Erteilung der Beförderungsbewilligung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Bewilligungsbescheides zuzustellen. Wird die Beförderungsbewilligung nach Absatz 2 und 4 erteilt, so sind anstelle des Bundesministeriums für Inneres die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektionen in gleicher Waise zu verständigen.
  9. Absatz 10,Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsbewilligungen auf Grund des ADR gelten die Absatz eins bis 6, Absatz 7, mit Ausnahme des fünften Satzes und Absatz 9, sinngemäß.
  10. Absatz 11,Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen Gutes, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit oder zur möglichsten Vermeidung von durch die Beförderung entstehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch Verordnung für bestimmte gefährliche Stoffe festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der Bewilligung durch die Behörde bedarf.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148639

Alte Dokumentnummer

N9197914818T