(7)Absatz 7,Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des § 22 gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuschreiben. Wird eine Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter vorgeschrieben, so ist dieser Bescheid, wenn er vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn er vom Landeshauptmann erteilt wird, im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Sicherheitsdirektor zu erlassen. Liegt die Voraussetzung des § 33 Abs. 4 vor, so ist auch die Auflage auszusprechen, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann. Der Spruch des Bescheides hat sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des Paragraph 22, gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuschreiben. Wird eine Begleitung der Beförderungseinheit durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter vorgeschrieben, so ist dieser Bescheid, wenn er vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn er vom Landeshauptmann erteilt wird, im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Sicherheitsdirektor zu erlassen. Liegt die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 4, vor, so ist auch die Auflage auszusprechen, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann. Der Spruch des Bescheides hat sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.