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§ 28 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2819.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Untersagung und Einschränkung der Beförderung

Paragraph 28, (1) Der Landeshauptmann (Paragraph 27, Absatz 6,) hat dem Beförderer die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die nicht auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.

  1. Absatz 2,Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Absatz eins, ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat die Behörde auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit oder das gefährliche Gut auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen ist. Hiebei hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann.
  2. Absatz 3,Die Beförderung ist für bestimmte Zeit zu untersagen, wenn der Halter dem Paragraph 33, Absatz 4, zuwidergehandelt hat. Hat der Halter diese Zuwiderhandlung wiederholt begangen oder liegen andere Umstände vor, die erwarten lassen, daß er seinen Verpflichtungen in Hinkunft nicht nachkommen wird, so ist die Beförderung für dauernd zu untersagen.
  3. Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins, erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148643

Alte Dokumentnummer

N9197914822T