Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen
§ 36. (1) Entsteht bei der Beförderung, insbesondere durch Entweichung eines gefährlichen Stoffes, eine konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt, so haben der Lenker oder die Begleitpersonen nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 und des § 32 Abs. 5 entsprechend den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die im Hinblick auf die Art und Gefährlichkeit des beförderten Gutes und die gegebenen Umstände erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Kann die Gefährdung nicht sofort beseitigt werden, so ist die Zone der Gefährlichkeit entsprechend abzusichern und die nächste Sicherheitsdienststelle auf dem kürzesten Weg unverzüglich zu verständigen.Paragraph 36, (1) Entsteht bei der Beförderung, insbesondere durch Entweichung eines gefährlichen Stoffes, eine konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt, so haben der Lenker oder die Begleitpersonen nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz 5, entsprechend den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die im Hinblick auf die Art und Gefährlichkeit des beförderten Gutes und die gegebenen Umstände erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Kann die Gefährdung nicht sofort beseitigt werden, so ist die Zone der Gefährlichkeit entsprechend abzusichern und die nächste Sicherheitsdienststelle auf dem kürzesten Weg unverzüglich zu verständigen.
(2)Absatz 2,§ 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, bleibt unberührt.Paragraph 31, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12148651
Alte Dokumentnummer
N9197914830T