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§ 36 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3619.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen

Paragraph 36, (1) Entsteht bei der Beförderung, insbesondere durch Entweichung eines gefährlichen Stoffes, eine konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt, so haben der Lenker oder die Begleitpersonen nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz 5, entsprechend den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen die im Hinblick auf die Art und Gefährlichkeit des beförderten Gutes und die gegebenen Umstände erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Kann die Gefährdung nicht sofort beseitigt werden, so ist die Zone der Gefährlichkeit entsprechend abzusichern und die nächste Sicherheitsdienststelle auf dem kürzesten Weg unverzüglich zu verständigen.

  1. Absatz 2,Paragraph 31, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148651

Alte Dokumentnummer

N9197914830T