Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Vergütung von Sachverständigen
§ 38. (1) Sind die Kosten für die Tätigkeit einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen von der Behörde zu tragen, so sind diese von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, festzusetzen, sofern die Vergütung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.Paragraph 38, (1) Sind die Kosten für die Tätigkeit einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen von der Behörde zu tragen, so sind diese von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, festzusetzen, sofern die Vergütung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach diesem Bundesgesetz von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten gebührt eine Vergütung nach Maßgabe des § 129 KFG 1967.Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach diesem Bundesgesetz von den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten gebührt eine Vergütung nach Maßgabe des Paragraph 129, KFG 1967.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Leistungen im Hinblick auf die Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände und der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Vergütungen nach Abs. 2 festzusetzen.Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Leistungen im Hinblick auf die Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder Ausrüstungsgegenstände und der Art der für die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Vergütungen nach Absatz 2, festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12148653
Alte Dokumentnummer
N9197914832T