Rechtstracker.at

§ 40 GGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.01.199531.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 4001.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 181/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Unterweisung und Ausbildung der Lenker

Paragraph 40, (1) Lenker von Beförderungseinheiten müssen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein. Sie müssen außerdem vor Antritt der Fahrt über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen sein. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Lenker diese Unterweisung erhalten.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung kann nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgesetzt werden, welche gefährlichen Stoffe oder Arten solcher Stoffe in welcher Menge befördert werden dürfen, ohne daß eine besondere Ausbildung nach Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,.)
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,.)
  4. Absatz 5,Der gemäß Absatz 6, Ermächtigte hat den Lenkern, die erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen haben, eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre lang gültig. Die Bescheinigung ist jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn der Lenker erfolgreich an einem Fortbildungslehrgang zur Ausbildung im Sinne des Absatz eins, teilgenommen hat. Auf diese Bescheinigung ist Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag vom Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche geeignete Personal und die erforderlichen geeigneten Einrichtungen verfügt und sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, diese das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  6. Absatz 7,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit oder des Arbeitnehmerschutzes, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Absatz 5,, über die Ausstellung von Duplikaten solcher Bescheinigungen, über die Gegenstände und den Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 6, zu erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden.

Anmerkung

1. Die Befristung über die Bescheinigung gemäß Abs. 5 gilt auch für
Zeugnisse über die besondere Ausbildung der Lenker, welche vor dem
Inkrafttreten der Nov. BGBl. Nr. 181/1988 ausgestellt wurden.
2. Zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 403/1979.
3. Zu Abs. 7: V: BGBl. Nr. 506/1987.
4. ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 181/1988.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12155301

Alte Dokumentnummer

N9199438610J