(7)Absatz 7,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit oder des Arbeitnehmerschutzes, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Abs. 5, über die Ausstellung von Duplikaten solcher Bescheinigungen, über die Gegenstände und den Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 6 zu erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden.Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit oder des Arbeitnehmerschutzes, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang, die Art und die Dauer der Ausbildung, über die Form, den Inhalt und die Voraussetzungen zur Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Absatz 5,, über die Ausstellung von Duplikaten solcher Bescheinigungen, über die Gegenstände und den Umfang von Fortbildungslehrgängen, über die Voraussetzungen, Einschränkungen und Auflagen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 6, zu erteilen ist, und über die behördliche Kontrolle des Ausbildungsbetriebes festgesetzt werden.