Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 11.05.1980 — BGBl. Nr. 161/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute11.05.1980 BGBl. Nr. 161/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1980,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.05.1980BGBl. Nr. 161/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

Information und Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Kapazität billigerweise verlangt werden können. Solche Angaben haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148776

Alte Dokumentnummer

N9198043428L