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Art. 9

Fassungen
ab 29.07.1995 — BGBl. Nr. 618/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute29.07.1995 BGBl. Nr. 618/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1995,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

29.07.1995BGBl. Nr. 618/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

Genehmigung von Flugplänen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben gemäß Artikel 8 dieses Abkommens die Flugpläne den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.

(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen. Auf jeden Fall werden die nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.

(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 sowie dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne erstellt sind.

Schlagworte

Sommerflugplan

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148775

Alte Dokumentnummer

N9198043427L