Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Kennzeichnung der Tankfahrzeuge
§ 2. (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches Gut in getrennten Tanks oder getrennten Abteilen eines Tanks befördert wird, dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar angebracht sind. Die Nummern an den vorn und hinten an der Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können in diesem Fall entfallen.Paragraph 2, (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches Gut in getrennten Tanks oder getrennten Abteilen eines Tanks befördert wird, dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar angebracht sind. Die Nummern an den vorn und hinten an der Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können in diesem Fall entfallen.
(2)Absatz 2,Wird in einer aus Tankfahrzeug und Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit nur ein Stoff befördert, so können sowohl am Fahrzeug als auch am Anhänger jeweils vorn und hinten orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12148758
Alte Dokumentnummer
N9198018748R