Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Beförderungspapier
§ 2a. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier ist durch Unterstreichen oder in anderer Weise, wie etwa durch Sperrung, hervorzuheben. Paragraph 2 a, Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier ist durch Unterstreichen oder in anderer Weise, wie etwa durch Sperrung, hervorzuheben.
Dokumentnummer
NOR12148759
Alte Dokumentnummer
N9198018749R