Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.03.1981 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.03.198131.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung der Tankfahrzeuge

Paragraph 2, (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches Gut in getrennten Tanks oder getrennten Abteilen eines Tanks befördert wird, dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar angebracht sind. Die Nummern an den vorn und hinten an der Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können in diesem Fall entfallen.

  1. Absatz 2,Wird in einer aus Tankfahrzeug und Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit nur ein Stoff befördert, so können sowohl am Fahrzeug als auch am Anhänger jeweils vorn und hinten orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes angebracht sein.

Gesetzesnummer

10011527

Dokumentnummer

NOR12148758

Alte Dokumentnummer

N9198018748R