Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 1. An Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, dürfen nachgeschnittene Reifen (§ 4 Abs. 6 KDV 1967, BGBl. Nr. 399) nicht verwendet oder als Bereifung von vorgeschriebenen Ersatzrädern mitgeführt werden. Paragraph eins, An Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, dürfen nachgeschnittene Reifen (Paragraph 4, Absatz 6, KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399) nicht verwendet oder als Bereifung von vorgeschriebenen Ersatzrädern mitgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12148763
Alte Dokumentnummer
N9198022504S