Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 2. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 4 500 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 5 000 kg überschreitet, müssen mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (§ 6 abs. 4 KDV 1967) ausgerüstet sein. Paragraph 2, Im Paragraph eins, angeführte Kraftfahrzeuge, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 4 500 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 5 000 kg überschreitet, müssen mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (Paragraph 6, abs. 4 KDV 1967) ausgerüstet sein.
Dokumentnummer
NOR12148764
Alte Dokumentnummer
N9198022505S