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§ 2a

Fassungen
01.07.1987 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a01.07.198731.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Differenzierte Inkrafttretensbestimmung siehe Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 657/1986

Text

Paragraph 2 a, Im Paragraph eins, angeführte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und im Paragraph eins, angeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung (Paragraph 3 g, KDV 1967) ausgerüstet sein. Sattelfahrzeuge, die zum Ziehen von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg aufweisen.

Anmerkung

NOV: Art. III, BGBl. Nr. 657/1986

Gesetzesnummer

10011529

Dokumentnummer

NOR12148765

Alte Dokumentnummer

N9198022506S