Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Differenzierte Inkrafttretensbestimmung siehe Art. II, BGBl.Differenzierte Inkrafttretensbestimmung siehe Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 657/1986
Text
§ 2a. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und im § 1 angeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung (§ 3g KDV 1967) ausgerüstet sein. Sattelfahrzeuge, die zum Ziehen von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg aufweisen. Paragraph 2 a, Im Paragraph eins, angeführte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und im Paragraph eins, angeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung (Paragraph 3 g, KDV 1967) ausgerüstet sein. Sattelfahrzeuge, die zum Ziehen von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg aufweisen.
Anmerkung
NOV: Art. III, BGBl. Nr. 657/1986
Dokumentnummer
NOR12148765
Alte Dokumentnummer
N9198022506S