Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1981Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
I Personenverkehrrömisch eins Personenverkehr
Artikel 2
1.Ziffer eins Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen, die ihren Betriebssitz in der Republik Österreich oder in der Republik Finnland haben, bedürfen keiner Genehmigung des anderen Staates für
Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt und
besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
2.Ziffer 2 Andere Verkehre mit Omnibussen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148900
alte Dokumentnummer
N9198143506L