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Art. 2

Fassungen
ab 24.10.1981 — BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute24.10.1981 BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.10.1981BGBl. Nr. 451/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch eins Personenverkehr

Artikel 2

Ziffer eins Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen, die ihren Betriebssitz in der Republik Österreich oder in der Republik Finnland haben, bedürfen keiner Genehmigung des anderen Staates für

  1. Litera a
    Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. für Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt und
  2. Litera b
    besetzte Hinfahrten, d. h. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

Ziffer 2 Andere Verkehre mit Omnibussen, die nicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148900

alte Dokumentnummer

N9198143506L