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Art. 4

Fassungen
ab 24.10.1981 — BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.10.1981 BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.10.1981BGBl. Nr. 451/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

  1. Litera a
    die Beförderung von Postsendungen;
  2. Litera b
    die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
  3. Litera c
    die Beförderung von Leichen;
  4. Litera d
    die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;
  5. Litera e
    die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
  6. Litera f
    die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
  7. Litera g
    die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
  8. Litera h
    Beförderungen im Werksverkehr;
  9. Litera i
    die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt;
  10. Litera j
    die Beförderung wertvoller Güter (z. B. Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
  11. Litera k
    die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
  12. Litera l
    die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  13. Litera m
    Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
  14. Litera n
    die Beförderung von anderen Gütern, sofern die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Schlagworte





Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme, Polizeiorgan

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148902

alte Dokumentnummer

N9198143508L