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Art. 5

Fassungen
ab 24.10.1981 — BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.10.1981 BGBl. Nr. 451/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.10.1981BGBl. Nr. 451/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Ziffer eins Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

Ziffer 2 Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).

Ziffer 3 Die Genehmigung gilt für eine Dauer von höchstens drei Monaten.

Ziffer 4 Der Geltungsbereich der Genehmigung kann beschränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungsurkunde zu vermerken.

Ziffer 5 Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie kann von ihm weder auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.

Schlagworte





Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148903

alte Dokumentnummer

N9198143509L