Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1981Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden
an österreichische Unternehmer für in der Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge durch das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben;
an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der Republik Finnland ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148904
Alte Dokumentnummer
N9198143510L