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Anl. 1

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
Abschnitt I

Ziffer eins Die REGIERUNG VON PORTUGAL macht für den Betrieb der in Abschnitt römisch zwei Absatz 1 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes Fluglinienunternehmen namhaft:

TRANSPORTES AEREOS PORTUGUESES, E. P. (TAP-AIR PORTUGAL)

Ziffer 2 Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG macht für den Betrieb der in Abschnitt römisch zwei Absatz 2 genannten vereinbarten Fluglinien folgendes Fluglinienunternehmen namhaft:

AUSTRIAN AIRLINES

Abschnitt römisch zwei

Ziffer eins Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung von Portugal namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Portugal – Zwischenpunkte – Wien – Punkte darüber hinaus.

2.Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Lissabon – Punkte darüber hinaus.

Ziffer 3 Zum Betrieb der in Absatz 1 dieses Abschnittes erwähnten Fluglinien besitzt das von der Regierung von Portugal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen folgende Rechte:

  1. Litera a
    im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet Portugals aufgenommen wurden, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet Österreichs Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort das Hoheitsgebiet Portugals ist, aufzunehmen;
  3. Litera c
    einen oder mehrere Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit rechtzeitig anzukündigen.

Ziffer 4 Zum Betrieb der in Absatz 2 dieses Abschnittes beschriebenen Fluglinien besitzt das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen folgende Rechte:

  1. Litera a
    im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste, Fracht und Post, die im Hoheitsgebiet Österreichs aufgenommen wurden, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs abzusetzen;
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet Portugals Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort das Hoheitsgebiet Österreichs ist, aufzunehmen;
  3. Litera c
    einen oder mehrere Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus nach eigenem Ermessen auszulassen; dies ist der Öffentlichkeit rechtzeitig anzukündigen.

Abschnitt römisch drei

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles kann das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort an Zwischenpunkten auf den in Abschnitt römisch zwei dargelegten Flugstrecken liegen, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen; solche Zwischenpunkte sind durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung zu unterbreiten.

Ziffer 2 Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffenden Vereinbarung, die den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen ist.

Abschnitt römisch vier

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles kann das Recht haben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort oder Ursprungsort an Punkten über das genannte Hoheitsgebiet hinaus liegen, im Rahmen des internationalen Flugverkehrs aufzunehmen oder abzusetzen; diese darüber hinaus liegenden Punkte sind durch gegenseitige Übereinkunft zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen und den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung zu unterbreiten.

Ziffer 2 Die Ausübung dieses Rechts unterliegt einer zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffenden Vereinbarung, die den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149170

alte Dokumentnummer

N9198158725J