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Art. 15

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Ziffer eins Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.

Ziffer 2 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im Schiedsspruch festzulegen und von den beiden Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149165

Alte Dokumentnummer

N9198158720J