Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1981Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.Ziffer eins Jede Unstimmigkeit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht innerhalb eines Zeitraums von drei (3) Monaten nach ihrem Auftreten unmittelbar beigelegt werden kann, ist einer schiedsgerichtlichen Behandlung zuzuleiten, die auf diplomatischem Wege festgelegt wird. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen.
2.Ziffer 2 Die Kosten des Schiedsverfahrens sind im Schiedsspruch festzulegen und von den beiden Vertragschließenden Teilen je zur Hälfte zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149165
Alte Dokumentnummer
N9198158720J