Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

Abänderungen

Ziffer eins Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit Abänderungen vorschlagen, die er für dieses Abkommen oder seinen Anhang für wünschenswert erachtet. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Abänderungsvorschläge haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um solche Beratungen durch einen Vertragschließenden Teil gestellt wurde, zu beginnen.

Ziffer 2 Abänderungen zu dem Anhang können von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen werden.

Ziffer 3 Alle Abänderungen zu diesem Abkommen oder seinem Anhang im Sinne von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragschließenden Teilen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149166

Alte Dokumentnummer

N9198158721J