Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1981Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.Die Finanzierung der Maßnahmen nach Paragraph eins und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.
(2)Absatz 2,Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im § 1 genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im Paragraph eins, genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12148825
alte Dokumentnummer
N9198123929L