Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1981Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im § 1 genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat. Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß Paragraph 6, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im Paragraph eins, genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12148826
alte Dokumentnummer
N9198123930L