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§ 25 SeeSchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2510.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 2501.08.199209.06.2005 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schiffspapiere und Tagebücher

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung wird bestimmt,
    1. Ziffer eins
      auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
    2. Ziffer 2
      welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
    3. Ziffer 3
      wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
  3. Absatz 3,Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064497