Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Zusammensetzung der Besatzung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damitDie Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
(2)Absatz 2,Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
(3)Absatz 3,Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4)Absatz 4,Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Absatz eins, ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Dokumentnummer
NOR40064508