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§ 106 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ladegeschirr

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.
  3. Absatz 3,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149018

Alte Dokumentnummer

N9198151062J