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§ 107 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schleifmaschinen und Schleifkörper

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
  2. Absatz 2,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
  3. Absatz 3,Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.
  4. Absatz 4,Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149019

alte Dokumentnummer

N9198151063J