Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schleifmaschinen und Schleifkörper
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
(2)Absatz 2,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
(3)Absatz 3,Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.
(4)Absatz 4,Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149019
alte Dokumentnummer
N9198151063J