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§ 124 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Laden und Löschen

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Das Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand erhalten werden;
    2. Ziffer 2
      Seile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt sein;
    3. Ziffer 3
      Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Litzen herzustellen;
    4. Ziffer 4
      Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt sein;
    5. Ziffer 5
      die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt werden;
    6. Ziffer 6
      es dürfen nur Ladehaken verwendet werden, die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr ist der Gebrauch von Doppelhaken zulässig;
    7. Ziffer 7
      Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden werden;
    8. Ziffer 8
      Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden;
    9. Ziffer 9
      Hangerketten dürfen nur so befestigt werden, daß der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt;
    10. Ziffer 10
      das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen Gegenständen in den Raum ist verboten;
    11. Ziffer 11
      unter der angehobenen Last und dem belasteten Baum darf sich niemand aufhalten. Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter Bäume;
    12. Ziffer 12
      angehobene Lasten müssen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
    13. Ziffer 13
      beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen müssen die Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander darf hiebei als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den am Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden. Die bei diesem Verfahren zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft darf nicht überschritten werden;
    14. Ziffer 14
      wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen, wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich mindestens einmal auf guten Zustand und gute Befestigung geprüft werden;
    15. Ziffer 15
      in den Laderäumen sowie in der Nähe offener Luken darf nicht geraucht werden. Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare Ladung an Deck fahren, darf im gesamten Decksbereich nicht geraucht werden;
    16. Ziffer 16
      während Lade- und Löscharbeiten muß am Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich sichtbar und verständlich angegeben sein;
    17. Ziffer 17
      in Laderäumen, in denen sich entzündbare Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können, muß das Verbot der Verwendung von offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar angegeben sein.

Schlagworte

Ladearbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149036

alte Dokumentnummer

N9198151080J