Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Laufendes und stehendes Gut
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Drahtseile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.
(2)Absatz 2,Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten können.
(3)Absatz 3,Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149037
Alte Dokumentnummer
N9198151081J