Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Deckslast
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Die Deckslast ist so zu stauen, daß die einwandfreie Betätigung der auf dem freien Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren zugänglich bleiben.
(2)Absatz 2,Auf Dreck liegende Ladung und Reservespieren sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben möglichst verhindert wird.
(3)Absatz 3,Wenn die Ladung am Deck über die ganze Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
(4)Absatz 4,Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149038
alte Dokumentnummer
N9198151082J