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§ 126 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Deckslast

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Die Deckslast ist so zu stauen, daß die einwandfreie Betätigung der auf dem freien Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren zugänglich bleiben.
  2. Absatz 2,Auf Dreck liegende Ladung und Reservespieren sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben möglichst verhindert wird.
  3. Absatz 3,Wenn die Ladung am Deck über die ganze Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
  4. Absatz 4,Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149038

alte Dokumentnummer

N9198151082J