(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im Paragraph 145, genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.