Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Feuergefährliche Gegenstände
§ 147.Paragraph 147,
(1)Absatz eins,Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2)Absatz 2,Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
(3)Absatz 3,Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149059
alte Dokumentnummer
N9198151103J