Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL J
Schiffspapiere und Tagebücher
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176 und 177 nur aufAbweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 176 und 177 nur auf
Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden - ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind -, Anwendung.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149080
alte Dokumentnummer
N9198151124J