Rechtstracker.at

§ 169 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 169 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

TEIL J
Schiffspapiere und Tagebücher

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 176 und 177 nur auf
    1. Ziffer eins
      Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
    2. Ziffer 2
      andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden - ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind -, Anwendung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149080

alte Dokumentnummer

N9198151124J