Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Art und Aufbewahrung
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des Paragraph 169, folgende Tagebücher mitzuführen:
(2)Absatz 2,Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.Tagebücher gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Ziffer 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149081
alte Dokumentnummer
N9198151125J