Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Form
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Beim Funktagebuch haben Zeitangaben nach Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern nach Bordzeit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149082
alte Dokumentnummer
N9198151126J